07.10.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ausführungen zur Altersteilzeit und der Kündigungsentschädigung


Schlagworte: Altersteilzeit, Kündigungsentschädigung, Abgeltung von Zeitguthaben, Lohnausgleich
Gesetze:

§ 29 AngG, § 19e AZG, § 27 AlVG

In seinem Erkenntnis vom 30.07.2007 zur GZ 8 ObS 18/07s hat sich der OGH mit der Kündigungsentschädigung und der Altersteilzeit befasst:

OGH: Dem sich in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gem § 25 KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der "fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG, hätte er doch in der Kündigungsfrist ebenfalls voll gearbeitet und damit (weiteres) Zeitguthaben erworben.

Die Beklagte verkennt, dass ihr Argument, wonach nicht verbrauchte Guthaben im Sinn einer einmaligen Leistung abzugelten sind, nur für Ansprüche aus Zeitguthaben gelten kann, die bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Der Kläger hätte aber in der fiktiven Kündigungsfrist weitere Zeitguthaben erworben, deren Verbrauch in natura nicht mehr möglich war. Da der Kläger auch diese Gutstunden mit dem Zuschlag nach § 19e AZG abgegolten erhalten hätte, wäre das Dienstverhältnis bis zum Ende des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt, aufrecht gewesen; dies hat auch für den Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu gelten. Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung ist daher auch der Zuschlag nach § 19e AZG zu berücksichtigen.

Jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien den Lohnausgleich vereinbarungsgemäß an die Bedingung der Gewährung von Altersteilzeitgeld knüpften, hat die Berechnung der Abgeltung ohne Lohnausgleich zu erfolgen.