28.05.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Haftet ein Verpackungshersteller für Schäden durch Kennzeichenrechtsverletzungen, die ein anderes Unternehmen unter Verwendung der mit dem Kennzeichen bedruckten Verpackung begeht?

Beauftragt ein Produktionsunternehmen einen Verpackungshersteller mit der Erzeugung von Verpackungen, die mit dem Kennzeichen eines Dritten versehen werden sollen, so steht dem Käufer der darin verpackten Produkte kein an die Regelungen des Kennzeichenrechts (§ 9 Abs 1 und 3 UWG, § 51 MSchG) anknüpfender Schadenersatzanspruch zu; den Verpackungshersteller trifft idR keine Prüfpflicht, deren Verletzung eine lauterkeits- oder immaterialgüterrechtliche Gehilfenhaftung begründen könnte


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Immaterialgüterrecht, Markenrecht, Kennzeichenrecht, Lauterkeitsrecht, Prüfpflicht
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 2 UWG § 9 Abs 2 UWG, § 53 Abs 2 Z 1 MSchG

GZ 17 Ob 34/08m, 24.02.2009

Ein international tätiger Verpackungshersteller, wurde von einem Dritten mit der Herstellung von Schachteln für Tonerkartuschen beauftragt, die mit einer Markenkennzeichnung versehen waren. Ein Großhandel für EDV- und Druckerzubehör erwarb vom Dritten Tonerkartuschen, die in solchen Schachteln verpackt waren. Nach der Lieferung kam hervor, dass die Tonerkartuschen keine Originalprodukte waren; sie wurden daher beschlagnahmt.

OGH: Die schadenersatzrechtlichen Regelungen des Kennzeichenrechts (§ 9 Abs 2 UWG, § 53 Abs 2 Z 1 MSchG) knüpfen an die Vorschriften über den Unterlassungsanspruch an. Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 9 Abs 1 und 3 UWG, § 51 MSchG) stehen idR nur dem Inhaber des Kennzeichenrechts zu. Daher besteht kein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch seitens des Käufers. Dies schließt aber nicht einen auf § 2 UWG gestützten Schadenersatzanspruch aus. Als Täter oder Mittäter haftet im Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht nur derjenige, der tatbestandsmäßig handelt. Eine bloß adäquate Verursachung reicht nicht aus. In der Herstellung der Verpackung lag keine Angabe über eigene geschäftliche Verhältnisse, die zur Irreführung des Publikums geeignet gewesen wäre. Der Verpackungshersteller müsste daher zumindest eine Prüfpflicht verletzt haben. Eine solche ist allerdings bei der Herstellung von Verpackungen nur in Ausnahmefällen anzunehmen, etwa wenn der Auftraggeber aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht vertrauenswürdig erschiene. Dass Verpackungsmaterial bei der Auslagerung der Produktion nicht vom Markeninhaber, sondern vom mit der Produktion beauftragten Unternehmen besorgt wird, entspricht den Usancen der Branche und begründet daher für den Verpackungshersteller nicht die Verpflichtung, eine Erklärung des Dritten zur Rechtmäßigkeit der Kennzeichennutzung einzuholen.