28.05.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Werden durch die Benutzung eines Firmenbestandteils als Warenzeichen für exklusive Damenmode Markenrechte verletzt, wenn der Firmenbestandteil starke Ähnlichkeit zu einer älteren fremden eingetragenen Marke für Jeansbekleidung aus Massenproduktion aufweist?

Die Benutzung eines mit einer älteren fremden Marke verwechslungsfähigen Firmenbestandteils als Warenzeichen für ähnliche Waren läuft idR den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider; es müssen besondere Umstände vorliegen, um eine solche Zeichenbenutzung ausnahmsweise als lauter beurteilen zu können


Schlagworte: Markenschutzrecht, Kennzeichenrecht, Warenzeichen, Produktmarkierung, Verwechslungsgefahr
Gesetze:

§§ 51 ff MSchG, § 10a MSchG, §1 UWG, § 9 UWG

GZ 17 Ob 36/08f, 24.02.2009

Es stehen einander das Zeichen "Cobra-Couture" als Firmenbestandteil, der auch als Warenzeichen verwendet wird, und die (ältere) Wortmarke "KOBRA" gegenüber.

OGH: Das Markenrecht steht einem kennzeichenrechtlichen Firmengebrauch nur entgegen, wenn die Benutzung der Firma durch den Dritten nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Zur Beurteilung, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ist in einem ersten Schritt die Verwechslungsgefahr zu prüfen. Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind. Dabei ist auf die Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft sowie Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, Bedacht zu nehmen. Ob die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind, ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen. Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht. Zwischen Jeansbekleidung aus Massenproduktion und exklusiver, maßgefertigter Damenmode besteht zwar keine Warenidentität, doch fallen beide Warengattungen unter "Bekleidung" und "Textilwaren" und sind damit hochgradig ähnlich, weshalb Verwechslungsgefahr anzunehmen ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Benutzung der Firma ohne Rechtsformzusatz als Warenzeichen den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Die Benutzung eines mit einer älteren fremden Marke verwechslungsfähigen Firmenbestandteils als Warenzeichen für ähnliche Waren läuft idR den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider. Es müssen besondere Umstände vorliegen, um eine solche Zeichenbenutzung ausnahmsweise als lauter iSd § 10 Abs 3 MSchG beurteilen zu können.