10.06.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Abberufung von Stiftungsorganen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 27 Abs 2 PSG

Ob ein wichtiger Grund vorliegt ist letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist; mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist der Beurteilung kein strenger Maßstab zugrundezulegen


Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Abberufung von Stiftungsorganen, wichtiger Grund
Gesetze:

§ 27 PSG

GZ 6 Ob 255/08f, 26.03.2009

OGH: Gem § 27 Abs 2 iVm § 40 PSG hat der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen Mitglieder von Stiftungsorganen auf Antrag oder von Amts wegen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen. Als Beispiel wichtiger Gründe nennt das Gesetz ua die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben. Ob ein wichtiger Grund vorliegt ist letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist. Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist der Beurteilung kein strenger Maßstab zugrundezulegen. Die Frage, ob ein "wichtiger Grund" für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans (im Anlassfall: des Stiftungsvorstands) gegeben ist, insbesondere ob eine Pflichtverletzung vorliegt bzw ob diese grob ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 63 Abs 1 AußStrG bildet.