18.06.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsformzusatzes "GsmbH" bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können; dabei spielen auch die gelebte Praxis und eine jahrzehntelange Übung eine Rolle


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Firmenbezeichnung, Rechtsformzusatz GsmbH
Gesetze:

§ 5 GmbHG

GZ 6 Ob 46/09x, 26.03.2009

OGH: Nach § 5 Abs 1 GmbHG muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Zweck des Rechtsformzusatzes nach § 5 Abs 1 GmbHG ist nach der Rechtsprechung des OGH und der herrschenden Lehre eindeutig die Information des Geschäftsverkehrs über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft, nämlich dass ihm nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Der Geschäftsverkehr muss daher auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. Dabei spielen auch die gelebte Praxis und eine jahrzehntelange Übung eine Rolle.

Eine Abfrage in der Datenbank des Firmenbuchs fdb-test.brz.intra.gv.at/fbw [1] ergibt, dass in Österreich keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Rechtsformzusatz "GsmbH" oder "Gs.m.b.H." eingetragen ist. Es kann somit zwanglos davon ausgegangen werden, dass für den Geschäftsverkehr die Abkürzung "GsmbH" zunächst unbekannt sein wird und möglicherweise zu Missverständnissen führen könnte. Gerade dies soll aber vermieden werden. Es kann insofern nämlich auch den Überlegungen des Revisionsrekurses nicht gefolgt werden, "GsmbH" wäre infolge eines weiteren Buchstabens deutlicher als "GmbH"; folgte man dieser Logik, wäre etwa "GstmbH" noch viel deutlicher, weil noch ein Buchstabe mehr enthalten wäre.

Es mag zwar sein, dass der Rechtsformzusatz "GsmbH", wenn er ausgesprochen wird, nicht anders klingt als "GesmbH"; maßgeblich sind aber (zumindest auch) die Eintragung im Firmenbuch und die Verwendung der Firma im geschäftlichen Verkehr etwa auf Drucksorten, in Geschäftspapieren und in der Werbung; hier kommt es jedoch primär auf den optischen Eindruck an.