25.06.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Sittenwidrigkeit eines Wettbewerbsverbots bei der Abtretung von Geschäftsanteilen

Bei der Abtretung von Geschäftsanteilen ist die Vereinbarung eines umfassenden Wettbewerbsverbots für die abtretenden Gesellschafter zugunsten des Erwerbers für die Dauer von 5 Jahren als sittenwidrig anzusehen


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsverbot, Sittenwidrigkeit, Konkurrenzklausel, Teilnichtigkeit, Abtretung von Geschäftsanteilen
Gesetze:

§ 879 Abs 1 ABGB

GZ 8 Ob 141/08f, 02.04.2009

OGH: Das im Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile einer GmbH vereinbarte Wettbewerbsverbot im Rahmen einer Konkurrenzklausel, ist, soweit es die Dauer von 2 Jahren überschreitet, sittenwidrig. Insoweit kann eine solche Klausel wirksam nur für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren wirksam vereinbart werden. Die Vereinbarung einer darüber hinausgehenden Bindungsdauer ist als teilnichtig anzusehen. Dies folgt bereits aus § 879 Abs 1 ABGB, ohne dass es eines Rückgriffs auf Art 81 EGV bedürfe, der ebenfalls eine 2-Jahres-Grenze vorsieht.

Ein solches Wettbewerbsverbot ist überdies auch inhaltlich nur beschränkt zulässig, dh es muss in Bezug auf die gesperrten Arbeitsbereiche in sachlicher und räumlicher Hinsicht angemessen sein.

Nach stRsp (auch des deutschen BGH) darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot den Verpflichteten nicht übermäßig in seiner Berufsausübung beschränken. Weiters ist Sittenwidrigkeit anzunehmen, wenn bei einer Abwägung der widerstreitenden Schutzinteressen unter den Parteien ein "auffälliges Missverhältnis" besteht.