25.06.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Verbot der Annahme von Belohnungen gem § 7 HVertrG

Belohnungen iSd § 7 HVertrG sind alle vermögenswerten Leistungen, die geeignet sind, die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften nicht mehr im ausschließlichen Interesse des Unternehmers vorzunehmen, sondern (auch) eigene Interessen des Handelsvertreters in die Entscheidung mit einfließen zu lassen


Schlagworte: Handelsvertreterrecht, Verbot der Annahme von Belohnungen
Gesetze:

§ 7 HVertrG

GZ 8 ObA 17/09x, 02.04.2009

Die Vorinstanzen haben den Anspruch des Klägers auf einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG mit der wesentlichen Begründung verneint, dass die beklagte Partei den Agenturvertrag berechtigt vorzeitig gelöst habe, weil der Kläger gegen das im § 7 HVertrG normierte Verbot einer Belohnungsannahme verstoßen habe.

OGH: Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass die, nunmehr durch § 7 HVertrG ersetzte Vorgängerbestimmung des § 5 leg cit als Gegenstand des Annahmeverbots "Provision oder sonstige Belohnungen" umfasst habe. Dieser Begriff sei auf "Belohnung" verkürzt worden, weil der allgemeine Begriff Belohnung klar zum Ausdruck bringe, dass sämtliche Zuwendungen, die die Interessenwahrung für den Unternehmer beeinträchtigen könnten, unabhängig von ihrer Benennung erfasst seien. Belohnungen iSd § 7 HVertrG sind somit alle vermögenswerten Leistungen, die geeignet sind, die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften nicht mehr im ausschließlichen Interesse des Unternehmers vorzunehmen, sondern (auch) eigene Interessen des Handelsvertreters in die Entscheidung mit einfließen zu lassen. Auch ideelle Vorteile können zu einer Beeinträchtigung der Interessenswahrungspflicht des Handelsvertreters führen. Dass dem Unternehmer durch den dem Handelsvertreter gewährten Vorteil auch ein Schaden entstanden sein muss, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.