02.07.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur lauterkeitsrechtliche Fallgruppe "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch"

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch
Gesetze:

§ 1 UWG

GZ 4 Ob 10/09p, 21.04.2009

OGH: Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Die Unvertretbarkeit einer Rechtsansicht kann sich dabei aus dem eindeutigen Wortlaut und Zweck der angeblich verletzten Regelungen sowie aus dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen und allenfalls einer beständigen Verwaltungspraxis ergeben. Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen.