07.10.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der aus einer unberechtigten Entlassung resultierende Anspruch nach § 5 EFZG ist von der Ausschlussfrist des § 1162d ABGB erfasst


Schlagworte: Entgeltfortzahlung, unberechtigte Entlassung
Gesetze:

§ 5 EFZG, § 1162d ABGB

In seinem Erkenntnis vom 08.08.2007 zur GZ 9 ObA 13/07p hat sich der OGH mit dem EFZG befasst:

Die Klägerin wurde unberechtigt entlassen.

Dazu der OGH: Die Entscheidung 9 ObA 396/97v geht davon aus, dass der Anspruch nach § 5 EFZG ein Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist. Die weiters geäußerte Annahme, dass dieser Erfüllungsanspruch im Fall einer unberechtigten Entlassung seine Rechtsnatur ändert und nun formell als Kündigungsentschädigung (und damit als Schadenersatzanspruch) zu qualifizieren ist, ist allerdings nicht überzeugend. Ebenso wenig kann aber übersehen werden, dass der Anspruch nach § 5 EFZG, soweit er von der Frage der Berechtigung der Entlassung abhängig ist, im Hinblick auf die Fristen der §§ 1162d AGBG bzw 34 AngG wertungsmäßig der von § 1162d ABGB erfassten Kündigungsentschädigung völlig gleichzuhalten ist. In beiden Fällen geht es um jenes Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, hätte der Arbeitgeber ihn nicht unberechtigt entlassen.

§ 1162d ABGB (bzw § 34 AngG) strebt für die von ihm erfassten entlassungsabhängigen Ansprüche eine rasche Klarstellung an und will damit ganz offenkundig den Beweisproblemen entgegenwirken, die sich regelmäßig im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung der Entlassung mit zunehmendem Zeitablauf ergeben. Die in der Regel strittigen Sachverhalte, die für die Beurteilung der Berechtigung einer Entlassung maßgebend sind, sollen rasch geklärt werden. Dass der Gesetzgeber dabei den der Kündigungsentschädigung wertungsmäßig völlig vergleichbaren Anspruch nach § 5 EFZG - soweit er von der Berechtigung der Entlassung abhängig ist - von diesem Grundsatz ausnehmen wollte, kann nicht angenommen werden. Insofern ist vielmehr von einer planwidrigen Lücke auszugehen, die durch die analoge Anwendung des § 1162d (bzw des § 34 AngG) auch auf derartige Ansprüche zu schließen ist.

Dass § 1162d ABGB (bzw § 34 AngG) auf von der Berechtigung der Entlassung abhängige Abfertigungsansprüche nicht analog angewendet wird, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Anders als der entlassungsabhängige Anspruch nach § 5 EFZG, der - wie oben gezeigt - dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung wertungsmäßig völlig gleichgelagert ist, ist nämlich der Anspruch auf Abfertigung, der über Jahre "angespart" wird, mit den von § 1162d ABGB bzw § 34 AngG erfassten Ansprüchen nicht vergleichbar, sodass insoweit eine Gleichbehandlung mit der Kündigungsentschädigung nicht geboten ist. Der OGH hält daher daran fest, dass der aus einer unberechtigten Entlassung resultierende Anspruch nach § 5 EFZG von der Ausschlussfrist des § 1162d ABGB erfasst ist.