02.07.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses wegen Nichtbeteiligung stimmberechtigter Gesellschafter vor erbrechtlichem Hintergrund

Die gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben mit der Maßgabe fortgesetzt wird, dass diese bis zur Eintragung der Rechtsänderung ins Firmenbuch einen Vertreter zu benennen haben, der die entsprechenden Gesellschafterrechte bis zu diesem Zeitpunkt wahrnimmt, ist zulässig; dem Erben selbst kommt, bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag zunächst kein Stimmrecht zu


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Einzelrechtsnachfolge, Fortsetzung der Gesellschaft mit Erben, Kommanditisten, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Nichtigkeit, Gesellschafterbeschluss, Sittenwidrigkeit, Vertretung
Gesetze:

§ 119 UGB, § 810 ABGB, § 879 ABGB, § 139 UGB, § 177 UGB

GZ 6 Ob 258/08x, 26.03.2009

Ein Erbe erwirbt im Wege der Einzelrechtsnachfolge Anteile an einer KG, unterlässt es jedoch, der Gesellschaft einen Vertreter zu benennen, der dessen Rechte bei der Beschlussfassung der Gesellschaft wahrzunehmen hat. Dies sieht der streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag so vor.

OGH: Da im Erbfall über die Rechtsverhältnisse oft Unklarheiten bestehen und daher ein gewisser "Schwebezustand" herrscht, ist den anderen Gesellschaftern, denen die letztwilligen Verfügungen vielfach nicht bekannt sind, ein Interesse an einer möglichst zeitnahen Klarstellung zuzubilligen.

Insoweit ist eine Regelung über die Bestellung und Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten der Erben inhaltlich nicht zu beanstanden und überdies im Hinblick auf § 810 ABGB auch sinnvoll.

Bis zur eindeutigen Änderung des Firmenbuchs wird zunächst die Verlassenschaft Gesellschafter, welche die Ausübung der Gesellschafterrechte insoweit abweichend vom Grundsatz der Höchstpersönlichkeit des § 119 UGB durch einen Vertreter ausüben kann. § 177 UGB steht dem insoweit nicht entgegen, als dieser nicht zwingend ist und die nähere Ausgestaltung des Eintrittsrechtes einer gesellschaftsvertraglichen Regelung zugänglich ist.Ein Legatar erwirbt die Gesellschafterstellung durch Rechtsgeschäft mit den Erben bzw dem Nachlass.