09.07.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur einstweiligen Verfügung gem § 381 EO zur Sicherung von nicht auf Geld gerichteten Forderungen im Gesellschaftsrecht

Zur Sicherung von anderen Ansprüchen als Geldforderungen können einstweilige Verfügungen gem § 381 EO getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen; auch ein einzelner Gesellschafter kann unabhängig von seiner Geschäftsführungs- bzw Vertretungsbefugnis Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen als actio pro socio geltend machen und Leistung an die Gesellschaft begehren


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, actio pro socio, Einstweilige Verfügung, Sozialansprüche, Gesellschafter, Gefahrenabwehr, Kommanditist, ungewöhnliche Rechtsgeschäfte, Geschäftsführungsbefugnis, gewöhnlicher Betrieb
Gesetze:

§ 381 EO, § 116 UGB; § 164 UGB

GZ 1 Ob 192/08d, 26.02.2009

OGH: Individualverpflichtungen, sog Sozialansprüche können auch Unterlassungsansprüche der Gesellschaft sein, welche zwar als solche der Gesellschaft selbst zustehen, jedoch von einzelnen Gesellschaftern gegenüber einem anderen Gesellschafter im Rahmen der actio pro socio geltend gemacht werden können, selbst wenn diese nicht vertretungs- oder geschäftsführungsbefugt sind.

Gem § 164 UGB sind zwar die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen, sie können aber einer Handlung der unbeschränkt haftenden Komplementärgesellschaft bzw deren Geschäftsführer widersprechen, wenn diese Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Kommanditgesellschaft hinausgeht. Nur Maßnahmen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Kommanditgesellschaft mit sich bringt, fallen in die Geschäftsführungsbefugnisse der Komplementärgesellschaft bzw deren Geschäftsführerin (§ 116 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB). Den Kommanditistinnen der Kommanditgesellschaft steht demnach gegen kompetenzwidrige Geschäftsführungsmaßnahmen die actio pro socio zu, mit der sie Ansprüche der Kommanditgesellschaft gegen die GmbH als Komplementärin der Kommanditgesellschaft erfolgreich geltend machen können.

Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls, mithin der Gegebenheiten des Betriebes heranzuziehen. Zu den ungewöhnlichen Geschäften gehören alle Maßnahmen, die nach ihrem Inhalt, ihrem Zweck oder ihrer Tragweite über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen.