09.07.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Dokumentation eines Gesellschafterrechtsgeschäfts iSd § 18 Abs 5 GmbHG

Wird die schenkungsweise Abtretung einer Forderung an die Gesellschaft in einem gerichtlichen Protokoll als öffentliche Urkunde dokumentiert, so ist durch diese prozessuale Dokumentation der Zweck des § 18 Abs 5 GmbHG ausreichend erfüllt


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Rechtsgeschäfte, Gesellschafter, In-Sich-Geschäft, Dokumentation, Protokoll, öffentliche Urkunde, Niederschrift
Gesetze:

§ 292 ZPO, § 18 Abs5 GmbHG

GZ 7 Ob 256/08k, 17.12.2008

OGH: Sinn und Zweck des Formerfordernisses des § 18 Abs. 5 GmbHG ist, Zweifel über Inhalt und Zeitpunkt eines In-Sich-Geschäfts des alleinvertretungsberechtigten Gesellschafters, etwa durch nachträgliche Änderungen, auszuschließen. Ein ordnungsgemäß errichtetes Gerichtsprotokoll erbringt im Rechtsverkehr gem § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis über den Inhalt der Verhandlung und stellt eine öffentliche Urkunde iSd § 292 Abs 1 ZPO dar. Das Erfordernis der unverzüglichen Errichtung einer Urkunde über das Rechtsgeschäft ist damit als erfüllt anzusehen.