09.07.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Verzicht auf Geltendmachung der Verspätung der Mängelrüge durch Verbesserungsversuch

In der Regel ist ein schlüssiger Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung der Verspätung der Mängelrüge etwa in der Verbesserungszusage oder im Verbesserungsversuch zu erblicken; die Geltendmachung eines solchen schlüssigen Verzichts muss jedoch zumindest durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erfolgen


Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Unternehmergeschäft, Verbesserungsversuch als stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung der Verspätung der Mängelrüge, Notwendigkeit eines entsprechenden Tatsachenvorbringens durch gegnerische Partei
Gesetze:

§ 377 UGB, Art 38 UN-Kaufrecht

GZ 8 Ob 125/08b, 02.04.2009

Der klagende, in Deutschland ansässige Installateur bestellte beim beklagten, in Österreich ansässigen Heizkesselerzeuger einen Heizkessel samt diversem Zubehör. Die Heizanlage funktionierte von Anfang an nicht ordnungsgemäß. Der Kunde des Klägers teilte dies dem Beklagten rund ein halbes Jahr nach Ablieferung der Sache erstmals mit. Ein Mitarbeiter der Beklagten suchte hierauf den Kunden des Klägers zur Mängelbehebung auf. Diese gelang nicht, weshalb der Kunde vom Vertrag mit dem Kläger zurücktrat. Dieser begehrte im vorliegenden Verfahren Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Beklagten. Der Beklagte wendete ein, dass keine Mängelrüge stattgefunden habe.

OGH: Damit stellt sich die Frage, inwieweit ein allfälliger Verzicht auf den Einwand der verspäteten Rüge von behaupteten Mängel von Amts wegen wahrgenommen werden kann, oder ob es eines ausdrücklichen Einwands bedarf.

Der OGH hat zum früheren § 377 HGB mehrfach ausgesprochen, dass in der Verbesserungszusage oder dem Verbesserungsversuch regelmäßig ein schlüssiger Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung der Verspätung der Mängelrüge zu sehen sei (ähnlich zu Art 38 UN-Kaufrecht). Die Geltendmachung eines solchen schlüssigen Verzichts muss jedoch zumindest durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erfolgen.

Der Kläger hat hingegen auf den Einwand der verspäteten Rüge nach § 377 UGB bloß damit repliziert, dass er seine Prüfpflicht nicht verletzt habe und ein Mangel gar nicht feststellbar gewesen sei. Nur iZm der Darstellung der Mangelhaftigkeit hat er auf die Mängelbehebungsversuche, aber auch auf die Garantie und deren Verlängerung Bezug genommen. Gerade im Hinblick auf allenfalls unabhängig von Gewährleistungsansprüchen bestehende Garantieansprüche kann aber in diesem Vorbringen kein (ausreichender) Einwand des Verzichts auf die Geltendmachung der Verspätung der Rüge als Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche gesehen werden.

Damit steht schon die Verletzung der Rügepflicht dem Gewährleistungsanspruch des Klägers entgegen.