16.07.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur analogen Anwendung des § 24 HVertrG auf Vertrags-(Eigen-)händler

Maßgeblich ist, ob die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehung ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen


Schlagworte: Handelsvertreterrecht, Ausgleichsanspruch, Vertragshändler
Gesetze:

§ 24 HVertrG

GZ 3 Ob 44/09f, 22.04.2009

OGH: Maßgeblich ist, ob die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehung ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen. Maßgebliche Kriterien dafür sind va ob ein Wettbewerbsverbot, Weisungs- und Kontrollrechte, Abnahmeverpflichtungen und Preisbindungsvorschriften bestehen, der Händler eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager zu unterhalten und sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat. Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen. Beispielsweise wurde es als "Ermöglichen" der Nutzung des Kundenstammes angesehen, wenn während aufrechten Vertrags durch Übersendung von Kundenlisten Kenntnis über den Kundenstamm vermittelt wird, auch wenn die Kundenlisten nur zwecks Versendung von Werbematerial überlassen worden waren. Entscheidend für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 24 HVertrG ist auch, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt sind.

Die Revisionswerberin weist (zutreffend) darauf hin, für die analoge Anwendung des § 24 HVertrG auf Vertragshändler sei entscheidungswesentlich, ob dessen Tätigkeit zu einer weiter nutzbaren Werterhöhung des Unternehmens des Geschäftsherrn im Bereich des good will geführt habe. Sie behauptet aber nicht das Vorliegen der von der Rechtsprechung geforderten weiteren Voraussetzung, die ihr als Vertragshändlerin gewährten Handelsspannen oder sonstigen Leistungen hätten die durch ihre Tätigkeit erzielte Werterhöhung des Unternehmens nicht abgedeckt bzw die ihr eingeräumte Handelsspanne sei nicht derart hoch gewesen, dass damit ihr gesamter Einsatz abgegolten worden wäre. Dazu ist auf die fehlende Vorgabe von Mindestpreisen zu verweisen.