23.07.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zu den Anforderungen an die Person des Stiftungs- und Konzernabschlussprüfers

Die Bestellung eines von der Person des Stiftungsprüfers verschiedenen Konzernabschlussprüfers widerspricht wesentlichen Grundsätzen des Stiftungsrechts


Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Stiftungsprüfer, Konzernabschlussprüfer, Bestellung, Anforderungen, Prüfungspflicht, Eintragungsbegehren, Firmenbuch
Gesetze:

§ 18 PSG, § 20 PSG, § 21 PSG, § 244 UGB

GZ 6 Ob 239/09 b, 16.04.2009

OGH: Da eine explizite Regelung der Konzernabschlussprüfung im PSG nicht enthalten ist, bedarf die Zuweisung dieser Aufgabe an den Stiftungsprüfer einer Analogie zu den einschlägigen Regelungen des UGB. Aufgrund der Kontrollfunktion des Stiftungsprüfers im Verhältnis zum Stiftungsvorstand, dem die Führung der Bücher obliegt, ergibt sich insbesondere die Forderung nach Unabhängigkeit und Effizienz des Stiftungsprüfers. Dies va vor dem Hintergrund fehlender Überwachung und Lenkung durch einen Eigentümer. Deshalb erfordert dieser Umstand eine restriktive Auslegung der gesetzlich vorgesehenen Kontrollinstrumente. Zwar kann eine Stiftung zur Wahrung des Stiftungszwecks weitere, als die gesetzlichen Organe vorsehen, diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenzen jedoch in Regelungen, die eine Umgehung grundsätzlicher Prinzipien des Stiftungsrechts darstellen. In diesem Sinne ist der Stiftungsprüfer daher weder frei auswechselbar, noch dürfen ihm seine Kontrollbefugnisse aus der Hand genommen werden. Dies wäre jedoch der Fall, wenn sich dieser bei der Wahrnehmung seiner Prüfungsobliegenheiten in wesentlichen Bereichen mit der Übernahme von Prüfungsergebnissen Dritter zufrieden geben müsste. Auch die Organstellung des Stiftungsprüfers, welche diesem weitergehende Befugnisse und Pflichten als etwa dem Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft einräumt, spricht gegen eine Analogie zum UGB.