04.08.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zwangsstrafe nach § 283 UGB wegen Verletzung der Offenlegungspflicht nach §§ 277 ff UGB

Die Behauptung der Mittellosigkeit ohne nähere Substantiierung reicht nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht nach §§ 277 ff UGB darzutun


Schlagworte: Unternehmensrecht, Zwangsstrafe, Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht, Mittellosigkeit, keine Umsätze
Gesetze:

§ 283 UGB, §§ 277 ff UGB

GZ 6 Ob 33/09k, 26.03.2009

OGH: Die Behauptung der Mittellosigkeit ohne nähere Substantiierung reicht nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht nach §§ 277 ff UGB darzutun. Ein Liquidator kann sich nicht erfolgreich auf fehlende Mittel berufen, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht. Der Umstand, dass die Buchhaltungsunterlagen sich angeblich bei einer anderen Gesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, befinden, stand der Verhängung einer Strafe nach § 283 UGB zudem schon deshalb nicht entgegen, weil das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers nicht erkennen lässt, welche konkreten Schritte er unternommen hat, sich diese Unterlagen zu beschaffen bzw die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen. In diesem Sinne hat der OGH auch ausgesprochen, dass die Beschlagnahme von Unterlagen im Zuge eines Strafverfahrens für die Dartuung der Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht nicht ausreicht. Außerdem ist aus dem vom Revisionsrekurswerber eingenommenen Rechtsstandpunkt erkennbar, dass er eine Offenlegungspflicht va deshalb bestreitet, weil bereits mehrere Jahre lang keine Umsätze getätigt worden seien. Diese Auffassung entspricht jedoch nicht dem Gesetz, ist die Erzielung von Umsätzen doch nicht Voraussetzung für die Offenlegungspflicht. Ebenso entspricht es stRsp des VwGH und des OGH, dass die Offenlegungspflicht auch dann besteht, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit mehr ausübt. Ob die auferlegte Zwangsstrafe angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab