08.10.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder - zur Haftungsfrage gem § 84 AktG

Ein Verstoß gegen das Verbot des § 84 Abs 4 dritter Satz AktG bewirkt nur eine relative Nichtigkeit; auf diese Verbotsnorm können sich nur die vom Regelungszweck erfassten Personen, nämlich (Minderheits-)Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger berufen


Schlagworte: Aktienrecht, Haftung, Schadenersatz, Verzicht, Aktionäre, Vorstand, Verbotsnorm, Gesellschaftsgläubiger, Schutzzweck,
Gesetze:

§ 84 Abs 4 Satz 3

GZ 7 Ob 248/08h, 03.06.2009

OGH: § 84 Abs 4 Satz 3 bezweckt den Schutz der Aktionäre und des Gesellschaftsvermögens, indem die Gesellschaft erst fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs wirksam auf einen Schadenersatzanspruch gegen den Vorstand rechtswirksam verzichten kann. Durch diese Frist soll der Gesellschaft, sowie den Aktionären eine "Nachdenkpause" verschafft werden, um diese vor einer übereilten Vorgehensweise zu bewahren. Da es vor diesem Hintergrund gerade nicht um einen Schutz von Allgemeininteressen geht, legt eine objektiv-teleologische Auslegung dahin nahe, § 84 Abs 4 dritter Satz AktG trotz der die Unmöglichkeit eines früheren Verzichts oder Vergleichs suggerierenden Formulierung ("Die Gesellschaft kann erst nach fünf Jahren .... verzichten oder sich darüber vergleichen ...") als Verbotsnorm anzusehen, auf die sich nur die oben genannten, von ihrem Regelungszweck erfassten Personen berufen können.