15.10.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: UrhG - zur Frage der Beurteilung eines konkludent vereinbarten Rechtevorbehalts hinsichtlich der in einem Werbekonzept enthaltenen Ideen und Lösungen

Vom Maßstab vernünftiger Vertragspartner ausgehend, können - unter Berücksichtigung der Wertungen des Urheberrechts - nur jene Ideen und Lösungen dem konkludent vereinbarten Rechtevorbehalt unterliegen, die tatsächlich etwas Neues und dem Auftraggeber bisher noch nicht Bekanntes enthalten und somit eine eigenständige geistige Leistung des Anbieters sind


Schlagworte: Urheberrecht, konkludent vereinbarter Rechtevorbehalt
Gesetze:

§ 81 UrhG, § 914 ABGB

GZ 4 Ob 9/09s, 14.07.2009

OGH: Ein vertraglicher Rechtevorbehalt iZm der Präsentation eines Konzepts im Rahmen der Teilnahme an einem Agenturwettbewerb bedarf der Auslegung. Vom Maßstab vernünftiger Vertragspartner ausgehend, können - unter Berücksichtigung der Wertungen des Urheberrechts - nur jene Ideen und Lösungen dem Rechtevorbehalt unterliegen, die tatsächlich etwas Neues und dem Auftraggeber bisher noch nicht Bekanntes enthalten und somit eine eigenständige geistige Leistung des Anbieters sind. Es ist davon auszugehen, dass vernünftige und redliche Parteien zwar die Verwendung von Teilen des Konzepts von der Zustimmung der Werbeagentur abhängig machen wollten, sich dieser Vorbehalt aber nicht auf banale, in Wahrheit beschreibende Wortfolgen aus für jedermann zugänglichen und bereits bekannten Begriffen und auf völlig nahe liegende Geschäftsgelegenheiten erstrecken sollte. Auch ohne ausdrücklichen Rechtevorbehalt ist bei redlichen Vertragspartnern im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Nutzung nur nach entsprechender vertraglicher Absprache (über die Abgeltung) gestattet ist.