03.12.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Verwirkung der Rechte eines Markeninhabers bei Nutzung eines Kennzeichens

Der Einwand der Verwirkung einer prioritätsälteren Marke kann nur dann auf die Duldung der Benutzung eines (nur bei Verkehrsgeltung geschützten) Zeichens gestützt werden, wenn für das Zeichen Verkehrsgeltung erreicht worden ist und der Markeninhaber die Nutzung des geschützten Zeichens fünf Jahre hindurch geduldet hat


Schlagworte: Markenschutzrecht, Verwirkung, Duldung, Verkehrsgeltung
Gesetze:

Art 54 GMV, Art 9 MSchG, §§ 2, 58 MSchG

GZ 17 Ob 14/09x, 22.09.2009

OGH: Zunächst regelt Art 54 GMV die Verwirkung zugunsten jüngerer Gemeinschaftsmarken, deren Benutzung während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren durch den Inhaber eines anderen Schutzrechtes geduldet wurde. Der Verwirkungseinwand eines sonstigen Kennzeicheninhabers gegen den vom Inhaber einer Gemeinschaftsmarke erhobenen Unterlassungsanspruch kann nur auf § 2 Abs 3 iVm § 58 Abs 1 MSchG gestützt werden.

§ 58 Abs 1 MSchG regelt (in Umsetzung des Art 9 MarkenRL) ganz allgemein die Verwirkung durch Duldung der Benützung eines jüngeren Kennzeichens, dh - in richtlinienkonformer Auslegung - Kennzeichenrechtes.

Die Marke wird mithin durch die Benutzung eines damit identischen oder ähnlichen Zeichens verletzt, und zwar unabhängig davon, ob das Eingriffszeichen rechtlich geschützt ist; durch die Benutzung einer verwechselbar ähnlichen Warenausstattung wird eine Marke daher auch dann verletzt, wenn der Benutzer der Warenausstattung für sein Zeichen (noch) nicht Verkehrsgeltung erlangt hat.

Die Fünfjahresfrist für die Verwirkung beginnt bei der Kollision der Marke mit einem nur bei Verkehrsgeltung geschützten jüngeren Zeichen erst mit dem Eintritt seiner Verkehrsgeltung zu laufen; andernfalls wären nicht registrierte Zeichen im Hinblick auf die Verwirkung damit konkurrierender älterer Rechte besser geschützt als registrierte Marken.

Im Übrigen können jeweils nur Ansprüche im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt verwirkt werden; die sich aus der Verwirkung ergebende Rechtsposition des Verletzers ist nicht übertragbar.