22.10.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Für ein Recht des Arbeitgebers, einseitig zu bestimmen, dass und wann der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt, fehlt es an jeglicher Grundlage


Schlagworte: Verbrauch des Urlaubes, Urlaubsvereinbarung
Gesetze:

§ 4 UrlG

In seinem Erkenntnis vom 08.08.2007 zur GZ 9 ObA 51/07a hat sich der OGH mit der Urlaubsvereinbarung befasst:

Der Arbeitnehmer wurde aufgefordert, seinen Urlaubsanspruch (173 Arbeitstage) ohne weiteren Aufschub zu verbrauchen und am 17. 5. 2004 den Urlaub anzutreten. Dieser hielt dem entgegen, dass ihm ein durchgehender, rund achtmonatiger Urlaubsverbrauch ab dem 17. 5. 2004 aus familiären Gründen nicht möglich sei.

Dazu der OGH: Der Abschluss der Urlaubsvereinbarung bedarf übereinstimmender Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und Ende des Urlaubs. Solche lagen hier nicht vor; der Kläger lehnte den Abschluss der von der Beklagten gewünschten Urlaubsvereinbarung ab. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass zwischen den Parteien weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustandegekommen ist. Das in § 4 Abs 1 UrlG verankerte Erfordernis des Abschlusses einer Urlaubsvereinbarung schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts aus. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben, kann ihn also nicht einfach "in den Urlaub schicken". Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. Dass das "Horten" (und letztlich auch der Verfall) von Urlaub den Vorstellungen des Gesetzgebers widerspricht, der durch den Urlaub die Gesundheit und die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhalten will, trifft zu. Der daraus von der Revisionswerberin gezogene Schluss, sie sei auf Grund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, für den Urlaubsverbrauch durch den Kläger zu sorgen, ist aber verfehlt. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht nur unter der "Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Für ein Recht des Arbeitgebers, einseitig zu bestimmen, dass und wann der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt, fehlt es an jeglicher Grundlage.