10.12.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Beendigung von Verlagsvertragsverhältnissen

Verlagsvertragsverhältnisse können - abgesehen von den Fällen der §§ 29 ff UrhG - auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden; gem § 29 Abs 4 UrhG kann die Wirksamkeit der Auflösungserklärung nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte die Erklärung nicht binnen vierzehn Tagen nach ihrem Empfang zurückweist; diese materiellrechtliche Fallfrist wird nicht dadurch verlängert, dass die Auflösungserklärung mit der Klage verbunden war


Schlagworte: Urheberrecht, Verlagsvertragsverhältnis, Kündigung, Auflösung, materiellrechtliche Fallfrist
Gesetze:

§§ 29 ff UrhG

GZ 4 Ob 113/09k, 08.09.2009

OGH: Der Urheber kann gem § 29 Abs 1 UrhG das Verlagsvertragsverhältnis vorzeitig lösen, wenn davon ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maß gemacht wird, dass wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, sofern ihn kein Verschulden daran trifft. Die Auflösung kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Urheber dem Werknutzungsberechtigten gesetzten angemessenen Nachfrist erklärt werden. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Werknutzungsrechts dem Erwerber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet (§ 29 Abs 2 UrhG).

Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Das Urteil im nachfolgenden Prozess hat bloß deklarative Bedeutung, es soll feststellen, ob die Erklärung rechtswirksam abgegeben wurde. Maßgebend ist daher, ob im Erklärungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit bestanden.

Verlagsvertragsverhältnisse können - abgesehen von den Fällen der §§ 29 ff UrhG - auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Die Rechtsprechung zum wichtigen Grund, der eine vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigt, ist sehr streng.

Der Kläger erklärte in der Klage auf Feststellung der Wirksamkeit seiner bereits ausgesprochenen Kündigung gestützt auf § 29 UrhG "und jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund" nochmals die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung. Er macht zu Recht geltend, dass seine Klage eine eindeutige Auflösungserklärung enthält. Die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen, etwa Kündigungen, steht Prozesserklärungen nicht entgegen, welche in Abhängigkeit von der gerichtlichen Beurteilung der Wirksamkeit außergerichtlicher Erklärungen (neuerliche) Willenserklärungen enthalten. Dies führt zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für den Erklärungsgegner, sondern verdeutlicht nur den vom Kläger eingenommenen Standpunkt, das Vertragsverhältnis jedenfalls mit sofortiger Wirkung auflösen zu wollen. Gem § 29 Abs 4 UrhG kann die Wirksamkeit der Auflösungserklärung nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen vierzehn Tagen nach ihrem Empfang zurückweist. Mit dem Untergang seines Bestreitungsrechts ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen. So tritt die Verschweigung seines Bestreitungsrechts auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung keine Nachfristsetzung voranging. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. Dadurch, dass die Auflösungserklärung mit der Klage verbunden war, trat keine Verlängerung der gesetzlichen Zurückweisungsfrist (materiellrechtliche Fallfrist) ein. Die in der Klage enthaltene Auflösungserklärung, die eindeutig mit sofortiger Wirkung abgegeben wurde, ist nur insoweit bedingt, als sie ins Leere ginge, wenn bereits die frühere außergerichtliche Auflösungserklärung wirksam geworden wäre, weshalb das Vertragsverhältnis mit dem Datum der Klagezustellung aufgelöst ist.