17.12.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage eines Stimmverbots bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers bei einer GmbH

Der Gesellschafter einer GmbH, welcher durch eine Beschlussfassung, die die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft, unterliegt einem Stimmverbot sowohl im eigenen wie auch im fremden Namen; Gleiches gilt, wenn der Gesellschafter der GmbH selbst eine juristische Person ist und einer oder mehrere ihrer Gesellschafter oder Vertreter in dieser Art befangen sind


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Sonderprüfung, Stimmrecht, Stimmverbot, Beschluss, Generalversammlung, Mehrheitsgesellschafter, Minderheitsgesellschafter, Geschäftsführer
Gesetze:

§ 39 Abs 4 GmbHG, § 118 AktG

GZ 6 Ob 49/ 09p, 18.09.2009

OGH: Bei der Beschlussfassung in der Generalversammlung trifft den Gesellschafter einer GmbH ein Stimmverbot, wenn der Beschluss die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft, sowie dies eindeutig bei der Bestellung eines Sonderprüfers der Fall sein kann, wenn im Rahmen einer solchen Prüfung Pflicht- bzw Obliegenheitsverpflichtungen des betroffenen (Mehrheits)gesellschafters offenkundig werden können (§ 39 Abs 4 S 2 GmbHG). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. Nach § 118 AktG, dessen Regelung auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung analog anwendbar ist, sind von einer Sonderprüfung betroffene Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, vom Stimmrecht ausgeschlossen. Die Willensbildung über die Sonderprüfung soll von gesellschaftsfremden Eigeninteressen freigehalten werden. Unerheblich ist hierbei, wenn lediglich der Vertreter oder der Gesellschafter einer juristischen Person, die ihrerseits Gesellschafter der beschlussfassenden GmbH in oben genanntem Sinn als befangen anzusehen ist. Maßgeblich ist hierbei die Frage, ob die juristische Person durch den Gesellschafter oder Vertreter vollständig beherrscht wird.