17.12.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zu den Voraussetzungen des Widerrufs- bzw Änderungsrechts bei einer Privatstiftung mit mehreren Stiftern

In einer Privatstiftung, welche mehrere Stifter hat, kann das Widerrufs- bzw Änderungsrecht nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden


Schlagworte: Privatstiftung, Widerrufsrecht, Änderungsrecht, Stifter, Auflösung, Stifterrechte, Stiftermehrheit
Gesetze:

§ 3 Abs 2 PSG, § 33 Abs 2 PSG

GZ 6 Ob 136/ 09g, 18.09.2009

OGH: Dass das Widerrufs- bzw Änderungsrecht nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden kann, geht schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 PSG hervor und wird im Ergebnis durch die der Regelung des § 33 Abs 2 PSG zugrundeliegende Wertung bekräftigt. Wenn schon die Stiftungserklärung vor dem Entstehen der Stiftung mit mehreren Stiftern bei Wegfall eines dieser Stifter nicht mehr widerrufen werden kann, dann muss dies erst recht für den Widerruf der Stiftung nach dessen Entstehung gelten. Dieses Ergebnis trägt auch dem Prinzip der Verselbständigung der Stiftung eher Rechnung und überdies war dem Gesetzgeber das Problem, dass einer der Stifter wegfallen kann durchaus bewusst, was an der Regelung des § 33 Abs 2 PSG deutlich wird. Die Stiftung soll als "eigentümerloses" Vermögen dem von dem oder den Stiftern intendierten Zweck dienen und eben nicht im Nachhinein beeinflussbar sein, wie dies etwa bei einer Gesellschaft der Fall wäre. Nach der Wertung des Gesetzes soll im Zweifel der geäußerte Wille des verstorbenen Stifters nicht durch einseitige Erklärung der Mitstifter rückgängig gemacht werden können.