07.01.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Passivlegitimation des gewerberechtlichen Geschäftsführers bei Verletzung der lauterkeitsrechtlichen Ausverkaufsvorschriften durch die gewerbeinhabende Gesellschaft

Die Ausverkaufsbestimmungen der §§ 33a ff UWG sind Teil der gewerberechtlichen Vorschriften, die (auch) der gewerberechtliche Geschäftsführer zu verantworten hat


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Gewerberecht, Ausverkaufsvorschriften, Haftung, gewerberechtlicher Geschäftsführer
Gesetze:

§§ 33a ff UWG, § 34 UWG, § 39 GewO

GZ 4 Ob 139/09h, 08.09.2009

OGH: Die Ausverkaufsbestimmungen der §§ 33a ff UWG gehören ungeachtet ihrer Aufnahme in das UWG zu den gewerberechtlichen Vorschriften, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist.

Gem § 34 Abs 3 UWG kann derjenige, der diesen Ausverkaufsvorschriften zuwiderhandelt, ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; §§ 14 bis 18 und §§ 20 bis 26 UWG sind entsprechend anzuwenden. So besteht ein eigenständiger Unterlassungsanspruch für jene Fälle der Verletzung der im UWG enthaltenen gewerberechtlichen Vorschriften, wobei die für die Anspruchsverfolgung und die Passivlegitimation maßgeblichen Bestimmungen des UWG anzuwenden sind. Für die Beurteilung eines derartigen Verstoßes kann daher auf die Rechtsprechung zu §§ 14 und 18 UWG zurückgegriffen werden.

Danach kommt zunächst eine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für wettbewerbswidriges Verhalten der Gesellschaft nicht in Betracht, wenn dieser nicht selbst am Verstoß beteiligt war. Er kann allerdings für Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen haften, wenn er trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlung nicht dagegen eingeschritten ist.

Nach § 39 Abs 2 GewO muss die Tätigkeit des Geschäftsführers es diesem ermöglichen, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebes ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. Er hat für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu sorgen und einen Verstoß gegen diese Bestimmungen zu verhindern. Dazu muss ihm auch die Befugnis zukommen, Missstände, die einen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften bilden, abzustellen, sodass von seiner (rechtlichen) Möglichkeit auszugehen ist, eben einen solchen Verstoß zu verhindern oder abzustellen.

Nimmt er indes diesen Verantwortungsbereich in Bezug auf gewerberechtliche Vorschriften nicht (ausreichend) wahr, so haftet (auch) er für einen Verstoß, weil er trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlung nicht dagegen eingeschritten ist.