14.01.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs ohne vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle bei "Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis"

Der vorschnellen Einbringung einer Klage, die Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zum Inhalt hat, steht das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der (temporären) Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, solange die vereinsinterne Schlichtungsstelle nicht zuvor mit dieser Angelegenheit befasst wurde


Schlagworte: Vereinsrecht, Streitschlichtung, Rechtsweg, Vereinsverhältnis, Vereinsmitglied, Unwirksamkeit, Beschluss, Vereinsleitung, Vorstand
Gesetze:

§ 8 Abs 1 VerG

GZ 4 Ob 77/09s, 29.09.2009

OGH: Trotzdem der Begriff " Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" iSd § 8 VerG weit zu verstehen ist, kommt es jedenfalls darauf an, ob die Streitigkeit zwischen dem Kläger und dem Verein nach dem Klagesachverhalt ihre Wurzeln in der Vereinsmitgliedschaft hat. Soweit es, wie im zu beurteilenden Fall, um die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Vereinsleitung geht, zu deren Anfechtung gem § 7 Satz 3 VerG jedes Vereinsmitglied berechtigt ist, ist von einem engen Zusammenhang zwischen der klagegegenständlichen Streitigkeit und der Vereinsmitgliedschaft des Klägers auszugehen. Die vorherige Anrufung einer vereinsinternen Schlichtungsstelle darf nur dann unterbleiben, wenn dies der betroffenen Partei, insbesondere wegen der Besorgnis einer möglichen Verletzung des fair trial Grundsatzes nach Art 6MRK nicht zumutbar wäre oder wenn der streitgegenständliche Beschluss der Vereinsleitung im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre, sodass die Anrufung der Schlichtungsstelle als ein bloßer Formalakt ohne jede Möglichkeit einer Streitentscheidung anzusehen wäre.