22.10.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine Finanzierung von Ausgleichsforderungen während eines bereits anhängigen Ausgleichsverfahrens bei dem die zeitlich begrenzte Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds bereits feststeht und es im Wesentlichen nur darum geht, die Arbeitnehmer vom Austritt abzuhalten, kann nicht als sittenwidriges Zusammenwirken zur Überwälzung zusätzlicher Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds iSd § 879 ABGB gesehen werden


Schlagworte: Sozialrecht, Insolvenz-Ausfallgeld, Finanzierung von Ausgleichsforderungen, anhängiges Ausgleichsverfahren
Gesetze:

§ 1 IESG, § 879 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 30.08.2007 zur GZ 8 ObS 19/06m hat sich der OGH mit dem IESG befasst:

OGH: Mit dem Problem der Verlagerung des Finanzierungsrisikos und des eigenkapitalersetzenden Gesellschaftsdarlehens verbunden ist das Problem der Drittfinanzierung. Wäre es doch grundsätzlich denkbar, dass ein Arbeitgeber von vornherein veranlasst, dass die Arbeitnehmer ihr Entgelt von der Bank gegen Abtretung potentieller späterer Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld bekommen. Genau diese Problemstellung liegt aber hier nicht vor, da sie doch im Wesentlichen zugrundelegt, dass durch dieses Weiterwirtschaften durch die Zahlung durch die Bank der Sanierungsprozess bzw der Konkurs und Ausgleichsantrag hinausgeschoben wird und damit das Volumen des Entgeltes, das der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu tragen hat, erhöht wird. Hier handelt es sich aber um eine Finanzierung von Ausgleichsforderungen während eines bereits anhängigen Ausgleichsverfahrens bei dem die zeitlich begrenzte Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds bereits feststeht und es im Wesentlichen nur darum geht, die Arbeitnehmer vom Austritt abzuhalten, was regelmäßig sogar zu einer Verringerung der Zahlungslast des Insolvenz-Ausfallgeldfonds führen kann. Ein sittenwidriges Zusammenwirken zur Überwälzung zusätzlicher Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds iSd § 879 ABGB kann hier nicht gesehen werden.