14.01.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Regelungen in der Geschäftsordnung über die Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung des Vorstands einer Genossenschaft

Die Satzung einer Genossenschaft kann den Vorstand ermächtigen, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Beschlussfassung abweichend von der im GenG vorgesehenen Einstimmigkeit geregelt wird


Schlagworte: Genossenschaftsrecht, Vorstand, Geschäftsordnung, Satzung, Einstimmigkeit, Vertretung, Beschlussfassung
Gesetze:

§ 17 GenG

GZ 9 Ob A 100/ 08h, 29.10.2009

OGH: Lediglich die Vertretung der Genossenschaft im Außenverhältnis ist unbeschränkbar. Im zu beurteilenden Fall geht es jedoch um die Beschlussfassung über die Abberufung eines Geschäftsführers, mithin um einen Tatbestand im Innenverhältnis der Genossenschaft. Im Rahmen des dem Vorstand obliegenden Selbstorganisationsrechts ist dieser durchaus berechtigt, sich durch Geschäftsordnungen auch Regelungen über seine Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat zu geben. Insoweit besteht auch kein Zweifel darüber, dass die Satzung oder eine von der Generalversammlung beschlossene Geschäftsordnung bestimmen kann, mit welcher Mehrheit die Beschlüsse des Vorstandes zustande kommen bzw wann dieser beschlussfähig sein soll. Wenn die Generalversammlung eine Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmen kann, in der die Beschlusserfordernisse für den Vorstand abweichend von der gesetzlichen Regelung festgelegt sind, und wenn die Satzung selbst solche abweichende Beschlusserfordernisse festlegen kann, so kann sie wie im konkreten Fall auch normieren, dass der Vorstand selbst eine Geschäftsordnung zu erlassen hat, in der dann vom Gesetz abweichende Beschlusserfordernisse geregelt werden können.