21.01.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Anspruch auf Unterlassung nach § 14 UWG

Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Anspruch auf Unterlassung
Gesetze:

§ 14 UWG

GZ 4 Ob 124/09b, 20.10.2009

OGH: Gem § 14 Abs 1 UWG kann ua in den Fällen der §§ 1 und 2 UWG der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber) erhoben werden. Der in § 14 UWG gebrauchte Begriff "verwandter Art" ist weit auszulegen; "verwandter Art" sind alle Waren und Leistungen, die geeignet sind, das gleiche Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, und deshalb im Konsum einander vertreten sowie im Absatz beeinträchtigen können; es genügt, dass sich die Parteien um denselben Kundenkreis bemühen. Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren (oder Leistungen) ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können.