21.01.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG - zur fristgerechten Geltendmachung und Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen

Der Handelsvertreter muss bei der Kündigung des Vertrags nicht darauf hinweisen, dass er die Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen erklärt hat, um seinen Ausgleichsanspruch zu wahren


Schlagworte: Handelsvertreterrecht, Ausgleichsanspruch, fristgerechten Geltendmachung, Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen, begründeter Anlass
Gesetze:

§ 24 HVertrG

GZ 9 ObA 91/08k, 30.09.2009

OGH: Um den Ausgleichsanspruch zu wahren, hat ihn der Handelsvertreter gem § 24 Abs 5 HVertrG innerhalb eines Jahres nach dem rechtlichen Ende des Handelsvertretervertrags geltend zu machen. Dabei ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, eine gerichtliche Geltendmachung ist jedoch nicht erforderlich. Zur Wahrung des Anspruchs genügt die rechtzeitige Mitteilung an den Unternehmer, dass ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werde, eine Bezifferung dieses Anspruchs ist zu diesem Zeitpunkt nicht nötig.

Der Handelsvertreter muss bei der Kündigung des Vertrags nicht darauf hinweisen, dass er die Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen erklärt hat, um seinen Ausgleichsanspruch zu wahren. Ein begründeter Anlass, der dem Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch trotz Eigenkündigung wahrt, kann grundsätzlich in jedem Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Unternehmers bestehen. Der Begriff des "begründeten Anlasses" ist weit auszulegen, auch eine aus dem betrieblichen Verhalten des Unternehmers entwickelte wirtschaftliche Lage kann einen begründeten Anlass darstellen. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Unternehmers einen vernünftigen und billig denkenden Handelsvertreter zur Kündigung veranlassen kann, weil ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.