OGH: Zur Beweislast im Lauterkeitsrecht
Den Beweis für die Richtigkeit einer anschwärzenden Behauptung muss derjenige führen, der einem Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr vorwirft, die Unwahrheit zu sagen
§ 2 UWG, § 7 UWG
GZ 4 Ob 177/09x, 19.11.2009
OGH: Im Fall des § 2 UWG sind vom Werbenden, im Fall des § 7 UWG vom Anschwärzenden nicht nur irreführende und unwahre, sondern auch nicht erweislich wahre Behauptungen künftig zu unterlassen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es daher sachgerecht, dass auch derjenige den Beweis für die Richtigkeit einer anschwärzenden Behauptung führen muss, der einem Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr vorwirft, die Unwahrheit zu sagen; die Beweislast trifft den jeweils Äußernden.
Das Argument der Beweisnähe überzeugt auch dann nicht, wenn sich die herabsetzende Behauptung iSd § 7 UWG auf eine vorangegangene Werbeankündigung des angeschwärzten Unternehmers stützt, steht es doch jedem Mitbewerber frei, in einem auf § 2 UWG gestützten Aktivprozess eine seiner Auffassung nach irreführende Werbung auf ihre (in aller Regel vom Werbenden zu beweisende) Richtigkeit hin überprüfen zu lassen. Andererseits verfolgt § 7 UWG das Ziel, dass ein Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr nur solche Behauptungen öffentlich aufstellen darf, deren Wahrheitsgehalt er auch beweisen kann.