28.01.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum unlauteren Wissenstransfer von Arbeitnehmern

Sittenwidrigkeit liegt nicht schon bei einem bloßen Einsatz von bei einem früheren Arbeitgeber erlangtem Wissen zum Nutzen eines neuen Arbeitgebers vor


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Sittenwidrigkeit, innerer Frontwechsel, Wissenstransfer
Gesetze:

§ 1 UWG

GZ 4 Ob 141/09b, 20.10.2009

OGH: Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig. Allerdings ist ein Verstoß gegen § 1 UWG dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt, so etwa, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muss von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen angemessenen Abstand halten.

Sittenwidrigkeit liegt zudem auch vor, wenn sich ein Mitarbeiter iSe inneren Frontwechsels planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt in Kenntnis von Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um diese nach seinem Dienstaustritt zum Zwecke des Wettbewerbes zu verwerten.

Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der Mitarbeiter in einem solchen Fall noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. Der bloße Einsatz von bei einem früheren Arbeitgeber erlangtem Wissen zum Nutzen eines neuen Arbeitgebers ist allerdings noch nicht sittenwidrig.