28.01.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Schutzfähigkeit patentrechtlicher Ansprüche bei gegenüber dem (Europäischen) Patent nur eingeschränkter Geltendmachung

Die Beschränkung der Ansprüche aus einem Europäischen Patent ist zulässig, wenn sein Schutzbereich durch die Einschränkung tatsächlich verkleinert und die ursprüngliche Offenbarung dadurch nicht überschritten wird


Schlagworte: Europäisches Patentrecht, Beschränkung, Einschränkung
Gesetze:

Art 105a EPÜ, Art 123 EPÜ

GZ 17 Ob 24/09t, 19.11.2009

OGH: Die europäische Patentanmeldung und das Europäische Patent dürfen nach Art 123 Abs 2 EPÜ nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; das europäische Patent darf nach Art 123 Abs 3 EPÜ nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich erweitert wird. Es kann aber nach Art 105a Abs 1 EPÜ auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche beschränkt werden.

Wenngleich sich die genannten Vorschriften auf das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt beziehen, sind sie Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes: Ein erteiltes Patent kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht beliebig geändert werden. Wird das Patent mit geänderten Ansprüchen verteidigt, so kann es damit nur Bestand haben, wenn es auch mit dem neuen Inhalt patentrechtlich zulässig ist. Eine Änderung darf insbesondere nicht dazu führen, dass an die Stelle der geschützten Erfindung eine andere gesetzt und der Gegenstand oder der Schutzbereich des Patents erweitert wird.Für die Zulässigkeit der Änderung ist maßgebend, ob diese mit der ursprünglichen Offenbarung vereinbar ist. Die Änderung muss unmittelbar und eindeutig daraus ableitbar sein und darf damit nicht im Widerspruch stehen.

So ist die Beschränkung eines Europäischen Patents auf einen insofern beschränkten Unterlassungsanspruch oder einen Verwendungsanspruch zulässig, wenn der Schutzbereich durch die Einschränkung tatsächlich verkleinert und die ursprüngliche Offenbarung dadurch nicht überschritten wurde.

Dabei ist unerheblich, ob (schon) eine formale Einschränkung des Patents gegenüber dem Patentamt erfolgte. Wenn nämlich die Rechtsbeständigkeit eines Patents im Sicherungsverfahren geprüft werden kann, so muss es dem Patentinhaber auch möglich sein, den von ihm geltend gemachten Anspruch so zu formulieren, dass er von einer allfälligen Teilnichtigkeit der patentrechtlichen Ansprüche nicht betroffen wäre.