28.01.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum (patentrechtlichen) Feilhalten durch einen Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in den Erstattungskodex des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

Mit dem Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in den Erstattungskodex ist der Tatbestand des Feilhaltens erfüllt, dies auch dann, wenn während des aufrechten Patentschutzes die Lieferung des Arzneimittels erst für einen nach Ablauf des Patentschutzes (eines Europäischen Patents) liegenden Zeitpunkt angeboten wird


Schlagworte: Patentrecht, Feilhalten, Inverkehrbringen, Erstattungskodex
Gesetze:

Art 64 EPÜ, § 22 PatG, § 351c ASVG

GZ 17 Ob 24/09t, 19.11.2009

OGH: Bereits der Antrag auf Aufnahme eines Arzneimittels in den Erstattungskodex des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erfüllt den Tatbestand des Feilhaltens iSd § 22 Abs 1 PatG. Feilhalten ist nämlich - wie im Urheberrecht - schon das öffentliche Anbieten, eine tatsächliche Veräußerung ist nicht erforderlich. Schon aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass das Feilhalten eine Vorstufe zum Inverkehrbringen bildet und daher nicht erst mit der tatsächlichen Veräußerung bewirkt ist.

Das Verbot des Feilhaltens soll nämlich zum einen das Unterbleiben eines ebenfalls unzulässigen Inverkehrbringens absichern, zumal der Nachweis des öffentlichen Angebots regelmäßig leichter zu erbringen sein wird als jener der tatsächlichen Veräußerung. Zum anderen dient das Verbot aber auch dazu, Nachteile des Patentinhabers hintanzuhalten, die schon durch das Feilhalten selbst entstehen.

Diese können mithin darin liegen, dass der Patentinhaber allein wegen des öffentlichen Angebots von Konkurrenzprodukten, dh unabhängig von einem tatsächlichen Inverkehrbringen, faktisch gezwungen ist, seinen eigenen Preis zu reduzieren; dies tritt allerdings auch dann ein, wenn während aufrechten Patentschutzes die Lieferung patentverletzender Ware für einen Zeitpunkt nach dessen Ablauf angeboten wird.

Namentlich kann die mit dem Antrag zwingend verbundene Bekanntgabe des Preises und der Lieferfähigkeit (§ 351c ASVG) zu Dispositionen der Marktgegenseite führen, die sich noch während des aufrechten Patentschutzes auswirken, weil ein solches Angebot dazu führen kann, dass Interessenten von einem Erwerb beim Patentinhaber absehen, zumal in naher Zukunft ohnehin eine (meist preisgünstigere) Alternative vorhanden sein wird. Auch das hat Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Patentinhabers während des aufrechten Patentschutzes.

Ein unzulässiges Feilhalten iSd § 22 PatG liegt daher auch dann vor, wenn sich der Antrag auf Aufnahme in den Erstattungskodex ausschließlich auf die Zeit nach Ablauf des Patentschutzes bezieht. Auch damit wird eine Vorbereitungshandlung für ein späteres Inverkehrbringen gesetzt.