OGH: Zur Auslegung von Vereinsstatuten
Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach den §§ 914 f ABGB, sondern nach den §§ 6 f ABGB auszulegen
§§ 6 f ABGB
GZ 1 Ob 125/09b, 13.10.2009
OGH: Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach den §§ 914 f ABGB, sondern nach den §§ 6 f ABGB auszulegen. Maßgebend ist der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. Es kann auch auf die Vorstellungen der Verfasser der Statuten zurückgegriffen werden. Diese sind zwar nicht bindend, haben aber eine gewisse Vermutung der Richtigkeit an sich.