11.02.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Glatte Übernahme iSd § 1 UWG bei "Absaugung" von Daten einer Internetplattform mittels eines "Spider"-Programms, um diese in der Folge auf die eigene Internetplattform zu stellen?

Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, handelt unlauter iSd § 1 UWG


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, glatte Übernahme, Absaugung von Daten einer Internetplattform mittels eines "Spider"-Programms
Gesetze:

§ 1 UWG

GZ 4 Ob 164/09k, 19.11.2009

OGH: Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, handelt unlauter iSd § 1 UWG. Als Kennzeichen einer "glatten Übernahme" wird va gesehen, dass das Nachahmen mittels eines meist technischen Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparung eigener Kosten geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird. Entscheidend ist dabei nicht, welches Mittel zur Vervielfältigung angewendet wird, sondern ob die Anwendung dieses Mittels unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewirkt, dass der Schöpfer des Originals in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit gebracht wird, für die er Mühe und Kosten aufgewendet hat.

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze der stRsp zur unmittelbaren Übernahme fremder Leistungen zutreffend dargestellt und mit nachvollziehbarer Begründung auf den konkreten Sachverhalt - die genehmigungslose systematische "Absaugung" von Stellenanzeigen einer Internetplattform mittels eines "Spider"-Programms, um sie in der Folge auf die eigene Internetplattform zu stellen - angewendet. Seine Entscheidung entspricht insoweit auch der Rechtsprechung des Senats zu 4 Ob 225/00t und 4 Ob 274/00y, als auch dort in beiden Fällen der Lauterkeitsverstoß mit der glatten Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch technischen Vorgang begründet worden ist und kein ins Gewicht fallender eigener Schaffensvorgang des Nachahmers durch Neugestaltung vorlag.

Entgegen der Auffassung der Beklagten macht es für die Beurteilung der Unlauterkeit ihres Verhaltens keinen Unterschied, ob sie aus eigenem Antrieb oder in Erfüllung eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Auftrags eines Dritten tätig geworden ist und ob sie die betreffenden Daten unmittelbar von der Website der Klägerin oder mittelbar im Wege einer Drittseite erlangt hat.