15.02.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, in welchem Verhältnis Art 5 Nr 3 EuGVVO zur gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift der SatellitenRL steht, und ob § 10 lit b MSchG auf eine im Fernsehen übertragene Veranstaltung anzuwenden ist

Die "SatellitenRL" enthält ausschließlich urheberrechtliche Bestimmungen zur gemeinschaftsweiten Harmonisierung des Urheberrechts; damit berührt sie Fragen der Anwendbarkeit nationaler Markenrechte nicht


Schlagworte: Markenrecht, Europarecht, Recht auf freien Warenverkehr
Gesetze:

§ 10 MSchG, Art 5 MarkenRL

GZ 17 Ob 26/09m, 19.11.2009

OGH: Gewerbliche Schutzrechte, die von der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats verliehen werden - wie etwa das nationale Markenrecht -, sind auf das Gebiet dieses Staats beschränkt (Territorialitätsgrundsatz); sie entfalten ihre Wirkung aber nicht nur im Verkehr innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch gegenüber Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten. Daher steht der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nach dem Recht der Mitgliedstaaten in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des freien Warenverkehrs. Der EuGH lässt in der Interessenabwägung zwischen dem nationalen Ausschließlichkeitsrecht und dem gemeinschaftsrechtlich begründeten Recht auf freien Warenverkehr Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit nur zu, soweit sie zur Wahrung von Rechten erforderlich sind, die den spezifischen Gegenstand des gewerblichen Eigentums ausmachen. Entscheidend für das Wesen der Marke ist neben ihrer Herkunfts- und Garantiefunktion (die dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistung garantieren und es ihm ermöglichen soll, Erzeugnisse ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden) auch die Werbefunktion von Marken. Eines der Hauptanliegen von Art 5 Abs 2 MarkenRL ist daher der Schutz bekannter Marken gegen negativen, den Wert der Marke mindernden Imagetransfer. Es gehört daher auch zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, dass sich sein Inhaber jeder unlauteren Benutzung der Marke widersetzen kann, die die Werbefunktion bekannter Marken verfälschen könnte (Art 5 Abs 2 MarkenRL; § 10 Abs 2 MSchG). Das Markenrecht ist nämlich ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag schaffen und erhalten will. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der sog SatellitenRL ist unzweifelhaft abzuleiten, dass diese RL ausschließlich urheberrechtliche Bestimmungen zur gemeinschaftsweiten Harmonisierung des Urheberrechts enthält; damit berührt sie Fragen der Anwendbarkeit nationaler Markenrechte nicht.