15.02.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob durch Abdruck eines Plans für ein Bauvorhaben in einem Standortgutachten eines Dritten und durch Verwendung des Plans bei der Ausschreibung in gesetzlich angeordnete Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers eingegriffen wird

Durch die (bloße) Beurteilung (Bewertung) eines Bauvorhabens, das in einem von einem Dritten gezeichneten Plan dargestellt ist, wird nicht in gesetzlich angeordnete Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers eingegriffen


Schlagworte: Urheberrecht, Ausschließlichkeitsrechte, Verwertungsrechte
Gesetze:

§§ 17 ff UrhG, § 86 UrhG

GZ 4 Ob 163/09p, 19.11.2009

Dem Urheber von Plänen für ein Bauvorhaben wurde die Erstellung der Pläne von der Gemeinde abgegolten, weil diese die Pläne der Beklagten übermitteln wollte, wovon der Urheber in Kenntnis war. Die Beklagte ihrerseits beauftragte ein Forschungszentrum mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Standortalternativen. Grundlage dieses Gutachtens war der Plan des Urhebers, der im Gutachten abgedruckt war.

OGH: Die (bloße) Beurteilung (Bewertung) eines Bauvorhabens, das in einem von einem Dritten gezeichneten Plan dargestellt ist, lässt sich in das System der Verwertungsrechte nicht einordnen; sie ist als solche weder Vervielfältigung noch Verbreitung oder eine unkörperliche Verwertung durch die in den §§ 17 bis 18a UrhG taxativ genannten Handlungen. Durch die (bloße) Einbeziehung des vom Kläger dargestellten Projekts in die Standortstudie hat die Beklagte daher nicht in gesetzlich angeordnete Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers eingegriffen. Dem Urheber auch ein solches Verhalten vorzubehalten würde letztlich bedeuten, dass jede Kunstkritik, die ja auch das Werk in untechnischer Weise "verwertet", ebenfalls unzulässig wäre. Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Die Beklagte konnte ua aus der Übergabe der Pläne ableiten, dass die Verwendung bei der Standortauswahl und einer allfälligen Ausschreibung zulässig sein sollte; einen anderen Zweck konnte die Übergabe der Pläne aus Sicht eines redlichen Empfängers nicht haben. Daher ist der Abdruck des Plans im Standortgutachten und dessen Verwendung bei der Ausschreibung von der konkludenten Zustimmung des Urhebers gedeckt. Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint.