23.02.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Werbung mit Statt-Preisen

Eine zulässige Werbung mit "statt-Preisen" muss aus dem Wortlaut oder dem Gesamtbild der Ankündigung, welche in ihrer Gesamtheit eine Einheit darstellen, mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, um welche Preise es sich bei den angegebenen "statt-Preisen" handelt; unauffällige Erläuterungen im Kleinstdruck am Ende der Werbung iVm mehreren anderen Hinweisen reichen hiezu nicht aus


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Statt-Preise, Preisvergleiche, Werbung
Gesetze:

§ 2 UWG

GZ 4 Ob 187/09t, 16.12.2009

Die Vorinstanzen verboten der Beklagten die Werbung mit "statt-Preisen", sofern die angegebenen "statt-Preise" unzutreffend sind, der Hinweis auf die Vergleichspreise nicht hinreichend deutlich ist oder die beworbenen Produkte nicht hinreichend deutlich bezeichnet werden (Hersteller- und Typenbezeichnung). Der Sternchen-Verweis befinde sich auf der letzten von vier Seiten in Kleinstschrift inmitten mehrerer anderer Hinweise, ohne sich von diesen abzugrenzen, und sei schon deshalb nicht ausreichend. Der fehlende Hinweis auf die Typenbezeichnung und den Hersteller der beworbenen Geräte lasse eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucher nicht zu.

OGH: Eine zulässige Werbung mit "statt-Preisen" muss aus dem Wortlaut oder dem Gesamtbild der Ankündigung, welche in ihrer Gesamtheit eine Einheit darstellen, mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, um welche Preise es sich bei den angegebenen "statt-Preisen" handelt. Dass unauffällige Erläuterungen im Kleinstdruck am Ende der Werbung iVm mehreren anderen Hinweisen hiezu nicht ausreichen, hat der OGH bereits mehrfach ausgesprochen.

Für die Irreführung durch Unterlassen kommt es - abgesehen von den allgemeinen Kriterien (Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, durchschnittlicher Verbraucher etc) - darauf an, a) ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die der Durchschnittsverbraucher zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung benötigt, und b) ob sich dies auf sein geschäftliches Verhalten auszuwirken vermag; dabei ist c) den allenfalls beschränkten Möglichkeiten zur Informationsvermittlung Rechnung zu tragen. Welche Information wesentlich ist, richtet sich nach Umständen des Einzelfalls. Dass bei Elektrogeräten und Elektronikprodukten nicht nur ausgewählte Leistungsmerkmale, sondern auch der Hersteller und die Typenbezeichnung für eine Kaufentscheidung im Hinblick auf Qualitätsvorstellungen und Erleichterung/Verhinderung von Preisvergleichen von Bedeutung sind, bildet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Der von unvollständigen Werbeaussagen ausgehende und die Unlauterkeit unterstreichende Anlockeffekt (Befassen mit dem preislich attraktiven Angebot) ist unabhängig davon, ob sog Markengeräte oder No-Name-Produkte angeboten werden. In beiden Fällen wird das durch Unklarheiten entstehende Informationsbedürfnis der angesprochenen Verbraucher ausgenützt; dies gilt auch, wenn offen gelassen wird, ob ein Markengerät oder ein No-Name-Produkt angeboten wird.