19.02.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die mangelnde Anerkennung psychischer Erkrankungen als Berufskrankheit bedeutet keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Berufskrankheit, Versehrtenrente, psychische Krankheiten
Gesetze:

§ 92 Abs 3 B-KUVG, § 177 ASVG

In seinem Beschluss und Erkenntnis vom 22.12.2005 zur GZ 10 ObS 105/04w hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Angstpanik-Störung und eine chronifizierte depressive Störung eine Berufskrankheit im Sinn des § 92 B-KUVG darstellen:

Das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente wurde von den Vorinstanzen mit der Begründung abgelehnt, dass der Leidenszustand des Klägers keine Berufskrankheit im Sinn des § 92 Abs 3 B-KUVG darstelle. Weder sei diese Erkrankung in der Anlage 1 zum ASVG angeführt, noch liege ein im Sinne der Generalklausel zu berücksichtigender Fall vor. In der Bestimmung des § 92 Abs 3 B-KUVG sei auch keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen.

Der OGH führte dazu aus: Eine Versehrtenrente als Leistung der Unfallversicherung ist in solchen Fällen zu gewähren, in welchen der Versicherte durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine körperliche Schädigung erlitten hat. Als Berufskrankheiten gelten nur jene Krankheiten, die in der Anlage 1 zum ASVG enthalten sind, wobei es sich um eine taxative Aufzählung handelt. In Einzelfällen können auch solche Krankheiten berücksichtigt werden, die durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen verursacht wurden. Der Ausschluss psychischer Krankheiten als Berufskrankheiten stellt keine Verfassungswidrigkeit dar, sondern liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Sozialversicherungsgesetzgebers.