25.03.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum unverzichtbaren Kündigungsrecht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten nach § 31 Abs 2 UrhG

Das Kündigungsrecht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten nach § 31 Abs 2 UrhG (gegebenenfalls iVm § 67 Abs 2 UrhG) kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Werknutzungsberechtigten für den Fall der Kündigung eine Option zur Verlängerung des Vertrags eingeräumt wird


Schlagworte: Immaterialgüterrecht, Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Produktionsvertrag, Kündigung
Gesetze:

§ 31 Abs 2 UrhG, § 66 Abs 1 UrhG, 67 Abs 2 UrhG

GZ 4 Ob 178/09v, 16.12.2009

OGH: Mit dem Künstler-Produktions-Vertrag räumte der Künstler der Produzentin die ausschließlichen Rechte an seinen künstlerischen Darbietungen ein; die Vertragslaufzeit überstieg ein Jahr. Daher war der Künstler nach § 31 Abs 2 iVm §§ 66 Abs 1, 67 Abs 2 UrhG berechtigt, den Vertrag zu kündigen, sobald seit dessen Abschluss ein Jahr abgelaufen war; auf dieses Kündigungsrecht konnte er nicht im Voraus verzichten. Diese Regelung dient dem Schutz ausübender Künstler, die durch einen langfristigen Vertrag am Schaffen behindert werden können. Den Rechtsgrund der Kündigung muss der Künstler im Kündigungsschreiben nicht nennen. An der Wirksamkeit der Kündigung kann auch die Ausübung der im Vertrag vereinbarten Option zur Vertragsverlängerung durch den Produzenten nichts ändern. Zweck der zwingenden Regelung in § 31 Abs 2 iVm § 67 Abs 2 UrhG ist es, dem Künstler die Möglichkeit einzuräumen, sich von einem mehr als einjährigen Exklusivvertrag mit ordentlicher Kündigung zu lösen. Dieser Zweck würde unterlaufen, gestattete man dem Produzenten die Ausübung einer Option, die ungeachtet der Kündigung zu einer Verlängerung der vertraglichen Bindung führte. Die im Vertrag vorgesehene Verlängerungsoption verstieß daher gegen die zwingende Kündigungsmöglichkeit nach § 31 Abs 2 iVm § 67 Abs 2 UrhG.