15.04.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Rechnungslegungsanspruch im Lauterkeitsrecht

Auch im Falle eines unlauteren Eingriffes (hier: rechtswidrige Zeichenverwendung) in eine geschützte Rechtsposition besteht ein Rechnungslegungsanspruch des Berechtigten gegen den Verletzer; die Lücke wettbewerbsrechtlichen Schutzes ist durch Anwendung immaterialgüterrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften zu schließen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Rechnungslegung
Gesetze:

§ 87a UrhG, § 151 PatG, § 55 MSchG

GZ 17 Ob 21/09a, 16.12.2009

OGH: Zunächst setzt der Rechnungslegungsanspruch eine entsprechende Verpflichtung im materiellen Zivilrecht voraus. Das UWG enthält allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf Rechnungslegung des Verletzten gegenüber dem Verletzer. Im Falle unlauteren Handelns ist diese Lücke des wettbewerbsrechtlichen Schutzes durch Anwendung immaterialgüterrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften (§ 87a UrhG, § 151 PatG, § 55 MSchG) zu schließen. Zweck der Rechnungslegungspflicht ist nämlich, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Verletzer feststellen und geltend machen zu können.

So besteht auch im Falle eines unlauteren Eingriffes in eine (durch eine rechtskräftige Entscheidung geschaffene) geschützte Rechtsposition (hier durch Umgehung der Wirkungen des Exekutionstitels durch Neugründung einer Gesellschaft) ein Rechnungslegungsanspruch des Berechtigten gegen den Verletzer.