22.04.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob ein noch nicht im Firmenbuch eingetragener, zu einer Generalversammlung von der Gesellschaft aber bereits geladener Gesellschafter einer GmbH sich darauf stützen kann, am Erscheinen gehindert worden zu sein, wenn er erst zwei Tage vor der Generalversammlung von seiner Eintragung als Gesellschafter im Firmenbuch erfährt

Es steht mit dem Sinn des § 78 Abs 1 GmbHG im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter in das Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt; deshalb kann es aber auch kein Mangel der Einberufung sein, wenn der neue Gesellschafter von der Gesellschaft schon vor seiner Eintragung im Firmenbuch zu einer Generalversammlung als Gesellschafter geladen wird


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Mängel in der Einberufung der Generalversammlung, noch nicht im Firmenbuch eingetragener Gesellschafter, Nichtigerklärung
Gesetze:

§ 41 Abs 2 GmbHG, § 78 GmbHG, § 38 GmbHG

GZ 6 Ob 1/10f, 18.02.2010

OGH: Berechtigt, die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter mittels Klage zu verlangen, ist jeder Gesellschafter, der in der Versammlung der Gesellschafter erschienen ist und gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, sowie jeder nicht erschienene Gesellschafter, der zu der Versammlung unberechtigterweise nicht zugelassen oder durch Mängel in der Berufung der Versammlung am Erscheinen gehindert worden ist (§ 41 Abs 2 Satz 1 GmbHG).

Gem § 78 Abs 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Diese Bestimmung soll - wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat - der Gesellschaft, ausschließlich in ihrem Interesse, Klarheit darüber verschaffen, aus welchen Personen sich der Gesellschafterkreis zusammensetzt und wer daher berechtigt ist, Gesellschafterrechte auszuüben (zB das Stimmrecht in der Generalversammlung). Danach steht es mit dem Sinn des § 78 Abs 1 GmbHG im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter in das Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt. Deshalb kann es aber auch kein Mangel der Einberufung sein, wenn der neue Gesellschafter von der Gesellschaft schon vor seiner Eintragung im Firmenbuch zu einer Generalversammlung als Gesellschafter geladen wird.