08.11.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: IESG und Prozesskosten

Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, zählen weder zu den gesicherten Hauptansprüchen iSd §1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG, noch zu den akzessorischen Nebenkosten iSd § 1 Abs 2 Z4 IESG


Schlagworte: Sozialrecht, Insolvenz-Ausfallgeld, Prozesskosten
Gesetze:

§ 1 IESG

GZ 8 ObS 19/07p, 30.08.2007

OGH: Dass Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, weder zu den gesicherten Hauptansprüchen iSd § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG zählen, noch zu den akzessorischen Nebenkosten iSd § 1 Abs 2 Z 4 IESG, entspricht sowohl der Rechtsprechung als auch der Lehre.