13.05.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Ausschluss eines Vereinsmitglieds

Die Bekämpfung eines ungerechtfertigten Ausschlusses aus einem Verein hat sowohl hinsichtlich der formellen als auch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen; dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht der mit Klage gem § 228 ZPO geltend zu machende Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses zu


Schlagworte: Vereinsrecht, Ausschluss, Feststellungsklage
Gesetze:

§ 3 VerG, § 228 ZPO

GZ 6 Ob 20/10z, 18.02.2010

OGH: Nach stRsp des OGH hat die Bekämpfung eines ungerechtfertigten Ausschlusses aus einem Verein sowohl hinsichtlich der formellen als auch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen. Dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht der mit Klage gem § 228 ZPO geltend zu machende Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses zu.

Der Kläger hat sich bereits im Verfahren erster Instanz ausdrücklich auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs im vereinsinternen Ausschlussverfahren berufen. Nach nunmehr stRsp des OGH ist dieses auch dann zu gewähren, wenn die Satzungen des Vereins eine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitglieds nicht vorsehen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs im Zivilprozess über die Streitfrage der Rechtswirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein ersetzt das Erfordernis seiner Einräumung gegenüber jenem Vereinsorgan, das über die Ausschlussfrage zu befinden hat, vor Ergehen der Entscheidung nicht.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen nahm der Kläger an der Vollversammlung des beklagten Vereins vom 12. 2. 2006 teil, verließ jedoch vor Beratung und Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag die Versammlung. Damit war sein rechtliches Gehör gewahrt, hätte sich der Kläger doch gegenüber der Vollversammlung zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen äußern können. Da an den Ausschluss aus einem Verein nicht dieselben strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen wie an gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren, ändert an dieser Auffassung auch der Umstand nichts, dass dem Kläger in seiner Einladung zur Vollversammlung vom 26. 1. 2006 die konkreten Ausschlussgründe nicht mitgeteilt worden waren.

Mit Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer ist zwar jene Rechtsprechung, die ein Nachschieben von Ausschließungsgründen zulässt, als "in höchstem Maß unfair" anzusehen. Dies liegt - wie Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer zutreffend begründen - darin, dass sich das Vereinsmitglied möglicherweise in der Folge auf ein gerichtliches Verfahren gar nicht erst eingelassen hätte, wäre es schon im Vereinsverfahren mit diesen Ausschlussgründen konfrontiert worden. Da sich außerdem das Vereinsverfahren mit allen den Rechtsstreit betreffenden Fragen auseinandersetzen soll, worin ja der Sinn des Vorschaltens der vereinsinternen Schlichtungsstelle liegt, sollten nur solche Ausschließungsgründe nachschiebbar sein, die dem Verein in der Zeit des Vereinsverfahrens weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.

Nach der Rsp soll eine Vereinsmitgliedschaft nur aus wichtigen, das Mitglied belastenden Gründen gegen dessen Willen verloren gehen. Der Vereinsausschluss als strengste Strafe setzt daher die Verwirklichung solcher Gründe voraus; eine restriktive Auslegung wichtiger Gründe ist jedenfalls dann geboten, wenn es um die Mitgliedschaft in einem Verein geht, der rechtlich oder faktisch Monopolcharakter hat.