03.06.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Unternehmerhaftung nach § 18 UWG

Das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht, wenn der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und iZm seinem Betrieb vornehmen, aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Unternehmerhaftung, Unterlassung, andere Person
Gesetze:

§ 18 UWG

GZ 4 Ob 15/10z, 23.02.2010

OGH: Das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht, wenn der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und iZm seinem Betrieb vornehmen, aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Dass eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugute kommt, reicht hingegen in der Regel nicht aus.