OGH: IESG und Kosten iZm der Feststellung eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses
Die Kosten zur Durchsetzung der Feststellung des aufrechten Bestandes eines Beschäftigungsverhältnisses sind als vom IESG gesicherte Kosten iSd § 1 Abs 2 Z 4 IESG anzusehen
§ 1 IESG
GZ 8 ObS 8/07w, 30.08.2007
Die Revision der Beklagten wendet sich gegen den Zuspruch von Insolvenz-Ausfallgeld für die Kosten des Feststellungsverfahrens betreffend den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses.
OGH: Die Kosten zur Durchsetzung der Feststellung des aufrechten Bestandes eines Beschäftigungsverhältnisses sind als vom IESG gesicherte Kosten iSd § 1 Abs 2 Z 4 IESG anzusehen, weil es hier im Ergebnis ja zumindest auch - und wesentlich - um die Schaffung von Grundlagen für die Verfolgung vermögensrechtlicher und damit durch das IESG gesicherter Ansprüche - insbesondere der Ansprüche auf das laufende Entgelt - geht.