10.06.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Berichtigungsantrag gem § 26 FBG

Die offenbare Unrichtigkeit darf nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln


Schlagworte: Firmenbuchrecht, Berichtigungsantrag, Löschung
Gesetze:

§ 26 FBG, § 419 ZPO, § 10 Abs 2 FBG

GZ 6 Ob 8/10k, 19.03.2010

OGH: Gem § 26 Abs 1 FBG sind Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Nach den Gesetzesmaterialien orientiert sich § 26 FBG an der "gleichartigen Bestimmung des § 419 ZPO".

Nach stRsp ist für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung gem § 419 ZPO maßgebend, dass dadurch der wahre Entscheidungswille des Gerichts zum Ausdruck gebracht wird und die vom Richter gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt. Die offenbare Unrichtigkeit, die einer Berichtigung gem § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln.

Diese Grundsätze sind auch auf § 26 Abs 1 FBG anzuwenden. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die an sich unzulässige (weil dem Namen der Stiftung nicht vollkommen entsprechende) Firmenbucheintragung, die aber durch die mangelnde technische Möglichkeit, in einer Firmenbucheintragung ein Háček (Hatschek) darzustellen, gewissermaßen "erzwungen" wurde, dem tatsächlichen Willen des Erstrichters entsprach. Ein Anwendungsfall von § 26 Abs 1 FBG liegt somit entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin nicht vor.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Begründung des Erstgerichts für die Abweisung des Berichtigungsantrags (mangelnde technische Möglichkeit) kann sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Der Name der Privatstiftung leitet sich offenkundig vom Familiennamen der ersten sechs Stifter ab, die einen slowenischen Familiennamen tragen. Im Hinblick auf die den autochthonen Volksgruppen in Österreich zustehenden Rechte ist die Unmöglichkeit, in Firmenbucheintragungen diakritische Zeichen der Sprachen der autochthonen Volksgruppen (wie das Háček in Form eines Häkchens in der slowenischen Sprache) abbilden zu können, verfassungsrechtlich bedenklich.

Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist der vorliegende Fall durchaus § 10 Abs 2 FBG zu unterstellen, war doch die nicht dem in der Stiftungsurkunde aufscheinenden Namen (§ 9 Abs 1 Z 4 PSG) entsprechende und somit unrichtige Eintragung des Namens der Stiftung bereits ursprünglich wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig. Trotz der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken kommt jedoch eine Wahrnehmung der Löschungsbefugnis gem § 10 Abs 2 FBG durch den OGH nicht in Frage, weil dafür funktionell (nur) ein Gericht erster Instanz zuständig ist.