17.06.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: § 10 Abs 3 MSchG - beschreibende Zeichen und anständige Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel

Die Benutzung der Marke entspricht insbesondere dann nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, durch sie diese Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird, oder der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt, deren Inhaber er nicht ist


Schlagworte: Markenrecht, Schutzschranke, Bestimmungsangabe, anständige Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel
Gesetze:

§ 10 Abs 3 MSchG

GZ 17 Ob 18/09k, 23.03.2010

Die Klägerin macht geltend, mit "Gute Laune" lediglich auf die Bestimmung des Tees hinzuweisen; diese Verwendung entspreche den anständigen Gepflogenheiten im Handel. Der Hinweis, dass ein Tee dazu bestimmt sei, gute Laune zu bringen, könne gar nicht mit anderen Worten zum Ausdruck gebracht werden.

OGH: Die Klägerin beruft sich damit auf § 10 Abs 3 MSchG. Nach dieser Bestimmung gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ua Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung (§ 10 Abs 3 Z 2 MSchG), oder die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung (§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG) im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

§ 10 Abs 3 MSchG setzt Art 6 MarkenRL um. Art 6 MarkenRL beschränkt die Wirkungen des dem Markeninhaber zustehenden ausschließlichen Rechts. Die Bestimmung zielt darauf ab, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das der Vertrag errichten und aufrecht erhalten will. Damit ein Dritter die in Art 6 MarkenRL enthaltenen Beschränkungen der Wirkungen der Marke geltend machen und sich in diesem Zusammenhang auf das dieser Vorschrift zugrundeliegende Freihaltebedürfnis berufen kann, muss sich die von ihm benutzte Angabe, wie es diese Vorschrift der Richtlinie verlangt, auf ein Merkmal der von ihm vertriebenen Ware oder erbrachten Dienstleistung beziehen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Dritte zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen oder seines Unternehmens nicht zwingend auf den der fraglichen Marke entnommenen Begriff angewiesen ist, sondern auch andere Bezeichnungen wählen könnte.

Das Erfordernis einer Übereinstimmung mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel soll dem Ausschluss von im Einzelfall missbräuchlichen Erscheinungsformen des Gebrauchs der grundsätzlich frei benutzbaren Angaben dienen. Die Benutzung der Marke entspricht insbesondere dann nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn- sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht;- sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt;- durch sie diese Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird;- oder der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt, deren Inhaber er nicht ist (EuGH C-228/03)).

In der Entscheidung C-100/02 hat sich der EuGH mit der Frage befasst, ob die markenmäßige Benutzung des Zeichens die Anwendung des Art 6 Abs 1 lit b MarkenRL ausschließt. Der EuGH verneint dies; die Art der Benutzung des Zeichens ist einer der Umstände, die bei der globalen Beurteilung aller relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.