17.06.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob es nach den §§ 27 Abs 2, 98 GBG idF der Grundbuchs-Novelle 2008 zu einer Änderung der Rechtslage insoweit gekommen ist, als bei Eintragung des Eigentumsrechts für Einzelunternehmer die Anführung der Firmenbuchnummer zur Individualisierung ausreichend ist

Auch nach der aktuellen Rechtslage kann ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer nicht unter seiner Firma im Grundbuch eingetragen werden


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Unternehmensrecht, Einzelunternehmer, Eintragung, Firma
Gesetze:

§ 27 GBG, § 98 GBG, § 17 UGB

GZ 5 Ob 219/09f, 25.03.2010

OGH: Es entsprach der hL und Rsp, dass die grundbücherliche Eintragung von Einzelkaufleuten nach dem HGB unter ihrer Firma unzulässig ist. Diese Rechtsansicht wurde von der Lehre auch nach Inkrafttreten des UGB ausdrücklich aufrechterhalten.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber der Grundbuchs-Novelle 2008 diese der herrschenden Ansicht entsprechenden Rechtslage ändern wollte, als er durch die Ergänzung der §§ 27 Abs 2 und 98 GBG weitere Individualisierungsmerkmale der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, und zwar die Firmenbuchnummer und die Vereinsregisterzahl für die Urkunden und die bewilligenden Beschlüsse vorsah; nach den ErläutRV soll nämlich damit (nur) eine eindeutige Bezugnahme auf diese Register geschaffen werden. Dementsprechend kommentierten mehrere Autoren, diese Novellierung diene der Individualisierung der am Titelgeschäft beteiligten juristischen Personen, wodurch auch juristische Personen eine "Identifikationsnummer" erhielten. In diesem Sinn vertreten auch Hagleitner und Kodek weiterhin den Standpunkt, ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer könne nicht unter seiner Firma im Grundbuch eingetragen werden. Der erkennende Senat schließt sich dieser (einhelligen) Ansicht an und erachtet die grundbücherliche Eintragung von Einzelunternehmern unter ihrer Firma nach wie vor als unzulässig, und zwar auch aus folgenden weiteren Gründen:

Die Einzelfirma eines Einzelunternehmers stellt weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer dar, sondern ist nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person bildet; deshalb ist nicht die Firma Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern der damit gekennzeichnete Inhaber eines bestimmten Unternehmens. Daraus folgt für den vorliegenden Fall zwingend, dass die Person, für die die Einverleibung des Eigentumsrechts iSd § 98 GBG erfolgen soll, hier die Antragstellerin als natürliche Person ist. Da natürliche Personen mit ihrem Namen und dem Geburtsdatum einzutragen sind, die Einzelfirma der Antragstellerin aber deren Geburtsdatum nicht enthält, scheidet schon deshalb eine Einverleibung des Eigentumsrechts mit dem Handelsnamen der Antragstellerin aus.

Im Übrigen ist auf die besondere Aufgabe des Grundbuchs Bedacht zu nehmen, den Rechtsverkehr mit unbeweglichen Gütern klar und überschaubar zu machen, der es ua erfordert, im Interesse der Rechtssicherheit die Verwechslung von Personen auszuschließen. Zweck ua der Bestimmungen der §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 und 98 GBG ist daher die eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen; es gilt nach wie vor, dass diesem Zweck am Besten dadurch entsprochen werden kann, dass ein Einzelunternehmer im grundbücherlichen Rechtsverkehr den bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum verwendet, weil ihn dies eindeutig, dauernd und noch dazu höchst einfach identifiziert. Dies erfordert auch nicht die - von der Antragstellerin verlangte - Einsichtnahme in ein weiteres öffentliches Register, die ohne jede erkennbare sachliche Rechtfertigung die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einer Liegenschaft nur unnötig verkomplizieren würde. Schließlich bestehen schutzwürdige Interessen eines Einzelunternehmers an der Verbücherung unter seiner Einzelfirma nicht.