22.11.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Abfertigung und kollektivvertragliche Festsetzung einer dreimonatigen Verfallsfrist

Der Umstand, dass der Dienstgeber des Klägers in der ausgefolgten Lohnabrechnung die Abfertigung in der auch hier geltend gemachten Höhe berücksichtigte, macht die im Kollektivvertrag vorgesehene außergerichtliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten entbehrlich


Schlagworte: Abfertigungsanspruch, Kollektivvertrag, Verfallsfrist
Gesetze:

§ 1486 ABGB

GZ 8 ObA 34/07v, 30.08.2007

Die Abfertigung in der in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Höhe von 2.248,42 EUR haftet unberichtigt aus. Die Beklagte gestand als richtig zu, dass die Abfertigung nicht bezahlt worden sei. Der Kläger habe jedoch den Abfertigungsanspruch verspätet geltend gemacht. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag seien sämtliche Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber binnen drei Monaten geltend zu machen.

OGH: Vorauszuschicken ist, dass die für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltende dreimonatige Verfallsfrist zulässig ist: Der zwingende Charakter der Abfertigung hat nicht zur Folge, dass eine kollektivvertragliche Festsetzung von Verfallsfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungs- oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt das ArbAbfG nicht fest. Eine dreimonatige Verfallsfrist zur Geltendmachung der Abfertigung ist nicht unangemessen und somit nicht sittenwidrig. Der Umstand, dass der Dienstgeber des Klägers in der ausgefolgten Lohnabrechnung die Abfertigung in der auch hier geltend gemachten Höhe von 2.248,42 EUR brutto berücksichtigte, macht die im Kollektivvertrag vorgesehene außergerichtliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten entbehrlich.. Zweck kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen, deren Zulässigkeit von der Rechtsprechung - entgegen einem Teil der Lehre - grundsätzlich bejaht wird ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen. Andernfalls droht Bereinigung durch Verfall. Ist aber ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Dienstgeber erstellten Lohnabrechnung, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruches gegenüber dem Dienstgeber: Die rasche Klarstellung, um späteren Beweisproblemen vorzubeugen, welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis strittig sind, ist nicht erforderlich, wenn der Dienstgeber selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass ein bestimmter Anspruch dem Arbeitnehmer zustehe.